domingo, 16 de septiembre de 2018

Das Eigentum in Hegels Rechtsphilosophie. (Referat in Budapest/ponencia en Budapest).

FernUniversität in Hagen
Fakultät KSW
Institut für Philosophie/Lehrgebiet Philosophie II
Modul M VII
Seminar:  „Zum Begriff des eigentums. Philosophische Texte von der Antike bis heute”.
Budapest: 14.9. -16.9.2018
Referent: Mtro. José Lira Rosiles (UAM-I).

*Ponencia presentada en el Fernstudienzentrum en septiembre de 2018 en Budapest, Hungría, en el marco del seminario „Zum Begriff des eigentums. Philosophische Texte von der Antike bis heute”. Ponencia presentada en idioma alemán.

Thema: „Das Eigentum in Hegels Rechtsphilosophie“. 

Die hegelsche Philosophie ist eine Philosophie der Moderne, deren zentraler Begriff der freie Wille ist. Kategorien wie Freiheit, Eigentum, Vertrag und Recht verleihen Hegels Rechtsphilosophie einen ausgesprochen modernen Charakter. Die hegelsche Philosophie ist von Realismus geprägt: In erster Linie muss die Philosophie wissenschaftlich sein, sie muss Probleme objektiv wissenschaftlich behandeln, sie muss die Entwicklung der Vernunft in der Geschichte auffinden gegenüber dem, was als Äußerlichkeit, Schein und Zufall erscheint. In der Vorrede zu den Grundlinien heißt es, „daß die Philosophie, weil sie das Ergründen des Vernünftigen ist, eben damit das Erfassen des Gegenwärtigen und Wirklichen, nicht das Aufstellen eines Jenseitigen ist, das Gott weiß wo sein sollte [...]“ (Hegel, 1911: 13). Hegel kritisiert die Philosophie, die in einen „schmählichen Verfall“, in das Reich „des Herzens, der Phantasie und der zufälligen Anschauung“ geraten sei. Gegenüber der Frage, wie die Welt sein solle, komme die Philosophie „immer zu spät“ – „die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug.“ In diesem Vortrag werde ich den Begriff des Eigentums betrachten, enthalten im Begriff des freien Willens, den wir in der Analyse des abstrakten Rechts in der Philosophie des Rechts finden; ein Begriff, der im Bereich der Sittlichkeit und der Dialektik des Geistes in seinem Gang in der Welt gipfelt. Die Analyse des abstrakten Rechts führt uns zur Figur des Vertrags und zum Unrecht.


Der freie Wille und das abstrakte Recht. „Der an und für sich freie Wille“

Hegel bestimmt als Gegenstand der philosophischen Rechtswissenschaft die Idee des Rechts, die gleichzeitig den Begriff des Rechts und seine Verwirklichung umfasst. Er stellt fest, das Recht sei positiv hinsichtlich seiner Form und seines Inhalts; hinsichtlich der Form, weil es Gültigkeit in einem Staat habe, und hinsichtlich des Inhalts vor allem durch den besonderen Nationalcharakter eines Volkes und die Etappe seiner geschichtlichen Entwicklung. Für Hegel kann dem philosophischen Wissen des positiven Rechts das „Gefühl des Herzens“ nicht entgegengesetzt werden, daher können Elemente desselben auch Gewalt und Tyrannei sein, obwohl sie für es zufällig und seiner Natur fremd sind. Die Idee des Rechts ist die Freiheit, und ihr Ausgangspunkt ist der Wille. Der Wille ist frei, sagt uns Hegel, daher ist das Rechtssystem „das Reich der verwirklichten Freiheit“. Für Hegel ist der Wille nicht getrennt von der Freiheit zu denken; es gibt eine   zwischen Wille und Freiheit, zwischen Denken und Wollen – ohne Intelligenz kann man keinen Willen haben. In der Philosophie des Rechts verweist Hegel auf seine Wissenschaft der Logik zum Verständnis der Natur des spekulativen Wissens, ein grundlegender Aspekt, um die drei Momente des Willens sowie die allgemeine Struktur des Werks zu verstehen: abstraktes Recht, Moralität und Sittlichkeit. Gabriel Amengual Coll (2001: 32) weist auf die Abhängigkeit der Philosophie des Rechts von der Wissenschaft der Logik hin, dennoch „ist es klar, dass die PhR ihre eigene Logik hat in dem Sinne, dass die Ableitung und Entwicklung der behandelten Begriffe eine eigene Ordnung auferlegen, die nicht von außen, nicht einmal unmittelbar von der Wissenschaft der Logik entliehen ist“. Für Amengual besitzt die Philosophie des Rechts einen präzisen logisch-systematischen Ansatz, der seine Grundlage in der Wissenschaft der Logik hat und sich allgemein als die Einheit von Form und Inhalt kennzeichnen lässt, so dass die Darstellung – Hegel paraphrasierend – die immanente Entwicklung der „Sache selbst“ ausdrückt. In der Bewegung des dialektischen Fortschreitens findet Amengual, dass neben der Entfaltung der Freiheit sich auch die Suche nach einer immer solideren Grundlage vollzieht. Die drei Momente sind nicht wie eine lineare Verknüpfung zu verstehen, sondern als beständige „Dimensionen“, in denen sich jeweils das Ganze ausdrückt: die Idee des Rechts, sein Begriff und seine Verwirklichung.

In diesem Sinne begründet Hegel in der Philosophie des Rechts drei Momente des Willens: α) der Wille als reine Unbestimmtheit, als reines Denken seiner selbst, als die absolute Möglichkeit, von aller Bestimmung zu abstrahieren, ist die „Freiheit der Leere“, die, auf die Realität gewendet, sich als Zerstörung manifestiert, die Existenz leugnet, weil sie bei der Hinwendung zur Realität sich besondern, endlich werden muss; ß) der Wille als Bestimmung in der Form eines Inhalts und eines Gegenstands, womit er ins Dasein gelangt. Dies ist das Moment, wo der Wille etwas will und sich damit die Endlichkeit oder Besonderung des Ich manifestiert; γ) der Wille als Einheit der Momente α und ß: die Einzelnheit, verstanden in ihrem Begriff und nicht in ihrer bloßen Vorstellung. Die Besonderheit spiegelt sich in sich selbst wider und wird in die Allgemeinheit zurückgeführt. Hegel betrachtet dieses Moment als das wahre, während die beiden vorherigen abstrakt und einseitig sind. Die Freiheit erscheint als die Einheit von Unbestimmtheit und Bestimmung. Der nächste Schritt des Willens ist der Übergang vom Willen an sich zum Willen für sich: Wenn ein Gegenstand oder eine Bestimmung nur so wahrgenommen wird, wie sie an sich ist, wenn sie unmittelbar oder natürlich ist, hat man sie noch nicht in ihrer Wahrheit. Der Wille an sich ist der formale Wille, bei dem Form und Inhalt voneinander getrennt sind. Der Wille ist frei für sich, wenn er sich selbst zum Gegenstand nimmt, wenn er Wirklichkeit besitzt. Er ist die sich selbst bestimmende Allgemeinheit, der an und für sich seiende Wille ist der wahre freie Wille als denkende Intelligenz, als Einheit von Form und Inhalt: die Freiheit, die die Freiheit will; das heißt, ein Wille, für den die Freiheit nicht als etwas Gegebenes, Äußerliches erscheint, sondern als sich selbst gebender Inhalt. Dies ist der wahrhaft unendliche Wille, denn sein Gegenstand ist er selbst: Seine objektive Äußerlichkeit ist das Innere selbst, nicht eine bloße Möglichkeit oder Bereitschaft. Diese konkrete, an und für sich seiende Allgemeinheit ist das Vernünftige.

Das abstrakte Recht: das Eigentum

So erscheint der freie Wille, als Wille an und für sich existierender Wille, als konstitutiv für das Recht – und nicht der formale Wille, nicht der Wille als besondere Willkür. Das Recht erscheint dann als das Dasein des absoluten Begriffs, als die Existenz der selbstbewussten Freiheit. Zu diesem Punkt meint Jaeschke (1998: 29), dass das Recht hier als das Dasein des freien Willens, der selbstbewussten Freiheit erscheint; damit konstituiert sich das System des Rechts als das Reich der verwirklichten Freiheit. Entsprechend den Entwicklungsstufen des an und für sich existierenden Willens erscheint der Wille zunächst als unmittelbar, als abstrakter Begriff. Zu diesem abstrakten Charakter argumentiert Amengual Coll (2001: 40), dass für Hegel das Abstrakte nicht in einer Operation zu dem Zweck bestehe, das Wesentliche einer Sache zu isolieren, indem man sie auf ihre spezifischen Merkmale reduziere, sondern als das Wesen dieser Sache selbst, abstrahiert von ihrer wirklichen und notwendigen Entwicklung, als konkret an sich, nicht für sich: "Abstrakt hat mit dem Keimhaften, Potenziellen zu tun, nicht mit einer Reduzierung auf die wesentlichen Merkmale". Walter Jaeschke (2012: 645) meint zu diesem Thema, das Recht sei hier abstrakt, weil in ihm nur die Begriffe Eigentum, Vertrag und Unrecht behandelt würden und nicht auch, wie in Kants Rechtstheorie, das politische Recht oder gar die Gestalten der Moralität.

Der an und für sich existierende Wille, der Wille, der zuerst als unmittelbar erscheint, als abstrakter Begriff, ist der individuelle Wille an sich eines Subjekts, d.h. der abstrakte Wille: die Persönlichkeit, deren Dasein sich als unmittelbares und äußerliches manifestiert und das die Sphäre des abstrakten oder formellen Rechts bildet. Hegel betrachtet das abstrakte Recht als bloße Möglichkeit und damit als formell, es ist in erster Linie die unmittelbare Existenz, die sich die Freiheit auf ebenfalls unmittelbare Weise gibt, und zwar gemäß drei Momenten: a) der Besitz ist die Freiheit des abstrakten Willens, die Freiheit einer Einzelperson, die mit sich selbst in Beziehung tritt; b) der Vertrag, bei dem sich die Person als Eigentümer auf eine andere Person als Eigentümer bezieht; c) der Wille hinsichtlich seines Verhältnisses zu sich selbst unterscheidet sich nur in sich selbst als besonderer Wille von seinem Dasein an und für sich: Unrecht und Verbrechen.

Eigentum

Wenn sich der freie Wille ein Dasein gibt, findet er als erstes sinnliches Material die äußeren Dinge. Für Hegel muss sich die Person eine äußere Sphäre für ihre Freiheit geben. Die erste Weise der Freiheit ist also das Eigentum innerhalb der Sphäre des formellen oder abstrakten Rechts. Das Vernünftige des Eigentums besteht nicht in der bloßen Befriedigung von Bedürfnissen, sondern darin, dass nur in ihm die Person als Vernunft existiert; ebenso ist das Eigentum nicht bloß etwas Natürliches, es ist immer geistig, denn es ist der freie Wille, der den äußeren und unmittelbaren Dingen einen Zweck setzt; daher ist nur die Freiheit sein erstes Dasein; nur die Freiheit, nicht das Eigentum ist ein wesentlicher Zweck für sich. Wir finden hier das Recht des Menschen auf Eigentum an den Dingen: „Die Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen“ (§44), womit die Sache als wesentlichen Zweck den Willen des Eigentümers erhält, da die Sache selbst als Äußerliches keinen eigenen Willen und Zweck hat. Wenn die Person etwas als ihr Eigenes nimmt, wenn sie eine Sache in ihrer äußeren Gewalt hat, begründet sie den Besitz. Die Vorstellung und der innere Wille der Persom, etwas zu besitzen, reicht nicht aus, vielmehr ist die Besitzergreifung erforderlich, durch die der Wille Dasein erhält und für andere erkennbar wird; sodass nicht derjenige der Eigentümer ist, der zuerst Besitz ergreift, sondern weil es der in einer Sache entäußerte freie Wille ist. Zuerst ist die Handlung des freien Willens und danach das Eigentum. Die Inbesitznahme als äußere Handlung bedeutet die Verwirklichung des allgemeinen Rechts auf Aneignung von Naturdingen. Hegel hebt die Bedeutung des Privateigentums hervor: Der Wille wird als persönlicher Wille und damit als Wille des Individuums objektiv. Hegel kritisiert sowohl die Idee eines platonischen Staates, der die Möglichkeit von Privateigentum negiert, als auch die Idee der Gleichheit an Eigentum. Die einzige vom abstrakten Recht zugelassene Gleichheit ist die abstrakte Person, da auf dem Gebiet des Besitzes Ungleichheit herrscht.

Seine genaueren Bestimmungen hat das Eigentum im Verhältnis des Willens zu den Dingen. Die Bestimmungen des Willens über die Sache werden von Hegel unterteilt in: α) Besitznahme; ß) Gebrauch und γ) Veräußerung. Das Moment (α) ist wiederum in drei Teile gegliedert: α) körperliche Ergreifung; ß) Formierung und γ) Bezeichnung. Hegel meint, dass in diesen Weisen der Inbesitznahme ein Fortschritt liegt von der Bestimmung der Einzelnheit zu derjenigen der Allgemeinheit, von der Unmittelbarkeit der körperlichen Ergreifung, die vorübergehend, subjektiv und von begrenzter Tragweite ist, hin zur Bezeichnung, bei welcher durch die Vorstellung Besitz ergriffen wird. In der Bearbeitung („Formierung“) gibt es ein Verhältnis zwischen Objektivem und Subjektivem, das aufgrund der qualitativen Natur der Gegenstände und der Vielfalt der subjektiven Zwecke unendlich vielfältig ist. Hegel verweist hier auf die Bearbeitung des Organischen, durch die es seine Äußerlichkeit verliert, was für den Menschen selbst gilt, denn hinsichtlich seines unmittelbaren Daseins erscheint der Mensch als etwas an sich selbst Natürliches, als etwas seinem Begriff Äußerliches. Durch die Besitznahme und Formung seiner selbst setzt er jedoch in die Realität, was er seinem Begriff nach ist, das Moment, in dem sein Selbstbewusstsein sich als frei wahrnimmt. Deshalb lehnt Hegel die Sklaverei ab, in der der Mensch als natürliches Wesen gilt, als eine äußere und unmittelbare Existenz, die seinem Begriff unangemessen ist. Für Hegel ist der Mensch kein bloß natürliches, sondern ein geistiges Wesen, an und für sich frei. In der Bezeichnung besitze ich schließlich die Sache mittels eines Zeichens, dessen Bedeutung darin besteht, dass mein Wille in ihr enthalten ist. Dieser Besitz erscheint als der vollkommenste von allen, in dem das Zeichen auch ein Zeichen für andere ist und sie darauf hinweist, dass ein Wille in die Sache gelegt wurde, und sie gleichzeitig von ihr ausschließt. Kommen wir nun zum Moment des ß) Gebrauchs, wo die Sache als etwas Negatives erscheint, nur bestimmt für das Bedürfnis des Willens einer Person, das ihr gegenüber als etwas Positives erscheint. Im Gebrauch werden die Bedürfnisse durch Veränderung, Vernichtung und Verzehr der Sache realisiert, womit die Sache selbst ihre Bestimmung als selbstlose Natur erfüllt. Der Gebrauch der Sache, qualitativ und quantitativ in Bezug auf das spezifische Bedürfnis eines Individuums bestimmt, wird zu einem spezifischen Nutzen. Dieser spezifische Nutzen, sofern quantitativ bestimmt, wird mit anderen Dingen vergleichbar, die den gleichen Nutzen bieten, d.h. er wird vergleichbar mit anderen Bedürfnissen und gelangt damit in den Bereich des allgemeinen Bedarfs, in dem der universale Aspekt liegt, der von der spezifischen Qualität abstrahiert und daher den Wert (§63) der Sache bestimmt, womit ihre wahre Wesentlichkeit bestimmt wird. Schließlich das Moment γ), die Veräußerung, wo der Wille eben wegen der äußerlichen Natur der Sache auf das Eigentum verzichten kann; deshalb betrachtet Hegel die Persönlichkeit selbst (z.B. als Entfremdung der gesamten äußeren Tätigkeit der Person), die Willensfreiheit, die Sittlichkeit oder die Religion als unveräußerlich.

Zusammenfassung

Der freie Wille, der sich durch das Eigentum als äußerliche Sache Dasein gegeben hat, befindet sich in Verbindung mit anderen Äußerlichkeiten, hinsichtlich derer er als Notwendigkeit und Zufall erscheint. So erscheint das Eigentum als das Dasein des Willens einer Person, der für andere erkennbar ist, so dass ein Wille mit einem anderen Willen in Beziehung treten kann und damit das eigene und wahre Feld bildet, auf dem die Freiheit Dasein hat. Die Sphäre des Vertrages konstituiert sich im Verhältnis eines Willens zu einem anderen im gemeinsamen Willen, womit die freie Persönlichkeit ein reelles Dasein erhält. Hegel betrachtet das Moment der Veräußerung im Vertrag als ein notwendiges Moment des Begriffs, da damit der Wille als daseiender objektiv wird. In diesem gemeinsamen Willen existiert eine Einheit zweier Willen, entsprechend der Notwendigkeit des Begriffs, die jedoch keine Identität des einen mit dem anderen bedeutet, weshalb sie für sich eigene Willen bleiben: „Dies Verhältnis ist somit die Vermittelung eines in der absoluten Unterscheidung fürsichseiender Eigentümer identischen Willens [...]“ (§74). Wie Sergio Perez (1989: 150) erwähnt, gibt es im Vertrag doch eine Struktur der Gegenseitigkeit, deren Teile gegeneinander gleichgültig sind, und obwohl sie durch einen identischen Willen vereint sind, sind sie nicht durch einen allgemeinen Willen verbunden: Im Vertrag bleiben die Teile sich äußerlich und existieren jeweils als unmittelbare selbstständige Person. Beim Vertrag entsteht der Widerspruch, dass die Person für sich existierender Eigentümer ist und bleibt unter Ausschluss des fremden Willens, insofern sie gemeinsam mit dem identischen Willen eines anderen aufhört, Eigentümer zu sein. In diesem Zusammenhang weist Adriaan Peperzak (2001: 268) darauf hin, dass ein Vertrag zwei widersprüchliche Akte umfasst: “A contract therefore encompasses two contradictory acts: two wills coincide and are identical insofar as they will the same thing (the transfer of the property), but this cannot be willed unless they, as distinct singularities, will the simultaneity of two mutually exclusive ownerships”. Peperzak merkt an, dass der Widerspruch ein Zeichen dafür ist, dass etwas Wesentliches übergangen wurde; in diesem Fall ist das wesentliche Merkmal des Willens seine Allgemeinheit, die nur in einer Gemeinschaft konkretisiert werden kann, deren Freiheit die Individuen nicht als bloß Freie belässt, sondern sie tatsächlich real und wirklich frei macht. Schließlich kommen im Vertrag, konkret im reellen Vertrag (§76), zwei Willen überein, aufzuhören, Eigentümer zu sein, es weiter zu bleiben und solche zu werden, sodass es die Vermittlung ist zwischen einem Willen, der auf ein individuelles Eigentum verzichten will, und einem anderen, der es bekommen will.

Im reellen Vertrag behalten die beiden Willen das gleiche Eigentum, bestimmt durch den Faktor des Werts, womit es möglich ist, trotz der äußeren qualitativen Unterschiede der Sache eine Äquivalenz zu bestimmen. Im Vertrag stehen nun jedoch die beiden Willen sich als unmittelbare selbständige Personen (§75) gegenüber, sodass α) der Vertrag seinen Ursprung in der Willkür hat; ß) der identische Wille des Vertrags durch die Willkür gesetzt wurde, weshalb es sich um gemeinsamen Willen und nicht um allgemeinen, an und für sich universellen Willen handelt; und γ) der Vertragsgegenstand ist nur eine individuelle äußerliche Sache. Sofern daher der Vertrag seinen Ursprung in der Willkür hat und individuelle äußere Dinge zum Gegenstand hat, ist es für Hegel völlig unangebracht, durch diese Figur aus dem Bereich der Privatbeziehungen die Sittlichkeit selbst darzustellen; deshalb bestreitet Hegel, dass der Staat als Produkt des Vertrags aller mit allen erscheinen könne – eine Sichtweise, die in der Neuzeit entstanden ist. Das Verhältnis des Einzelnen zum Staat kann nicht in Abhängigkeit von der individuellen Willkür gegeben sein, da der Staat als absolute Notwendigkeit erscheint, als venünftige Bestimmung des Lebens des Menschen, der vom natürlichen Standpunkt aus Bürger seines Staates ist; seine Zugehörigkeit und sein Verbleiben in ihm ist unabhängig von der Willensentscheidung des Einzelnen.

Im Allgemeinen erscheint der Vertrag als ein Verhältnis zwischen unmittelbaren Personen, in denen ein gemeinsamer Wille entsteht, der trotzdem gleichzeitig ein besonderer Wille ist (§81). Da es sich um unmittelbare Personen handelt, ist es zufällig, wenn ihr besonderer Wille mit dem allgemeinen Willen, mit dem an sich existierenden universellen Willen übereinstimmt. Begrifflich und logisch unterscheidet sich der besondere Wille, dessen Ursprung die Willkür ist, vom universellen Willen und gerät damit in den Zufall des Meinens und Wollens; so entsteht Unrecht. Das Unrecht ergibt sich aus der logischen Notwendigkeit, dass die Momente des Begriffs (das Recht an sich oder der Wille als individueller und das Recht in seinem Dasein, die Besonderheit des Willens) für sich als unterschiedliche gesetzt werden, was der abstrakten Realität des Begriffs entspricht. Hegel ist der Ansicht, dass im Vertrag die Willen, die den gemeinsamen Willen hervorbringen, ihre Besonderheit bewahren und nicht das Stadium der Willkür verlassen, so dass sie dem Unrecht ausgeliefert sind.


Literatur: Primärliteratur

Hegel, G. W. F. (1911): Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Grundlinien der Philosophie des Rechts. Leipzig: Felix Meiner. 
— (1989): Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Mit Hegels eigenhändigen Notizen und den mündlichen Zusätzen. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Sekundärliteratur

Amengual Coll, Gabriel (2001): La moral como derecho. Estudio sobre la moralidad de la Filosofía del Derecho de Hegel. Madrid: Trotta. 
Jaeschke, Walter (1998): Hegel. La conciencia de la modernidad. Madrid: Akal. 
(Jaeschke, Walter und Andreas Arndt (2012): Die Klassische deutsche Philosiphie nach Kant. München: Beck.)
Peperzak, Adriaan T. (2001): Modern Freedom, Hegel´s Legal, Moral and Political Philosophy. Dordrecht: Kluwer Academic Publishers.
Pérez Cortés, Sergio (1989): La política del concepto. México: Universidad Autónoma Metropolitana.
Westphal, Kenneth (1993): The basic context and structure of Hegel´s Philosophy of Right, en Beiser, Fredrick (ed.): The Cambridge Companion to Hegel. United Kingdom, Cambridge University Press, S. 234-269.

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